
Nach langjährigen Verhandlungen wurden auch bei uns die „Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen“ (EGV) gewählt. Dies stellt einen wichtigen Schritt in Richtung mehr Transparenz und Mitbestimmung in den autonomen Schulen dar. Den drei gewählten Vertretern und Vertreterinnen wird in arbeitsorganisatorischen Bereichen eine gewichtige Rolle zu Teil, zum Beispiel in der Festlegung von Kriterien für die Auffüllstunden oder die Zuweisung an die Schulstelle, Aufteilung des Überstundenkontingentes, Vergabe der Leistungsprämie und einiges mehr.
| Liebe Mitglieder der EGV, hier findet ihr Unterlagen für eure Arbeit |
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Nachfolgend der Auszug aus dem dezentralen Kollektivvertrag mit den Bereichen, welche von den EGV verhandelt und über welche diese informiert werden.
Die Bereiche der Verhandlungen auf Schulebene betreffen:
Die Bereiche der Vorinformation betreffen:
Die Bereiche der nachträglichen Information betreffen:
Die auf Schulebene unterzeichneten Verträge werden stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls sie nicht einer der Vertragspartner innerhalb 31. Mai kündigt. Die Vertragsbestimmungen bleiben jedenfalls solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden Vertrag ersetzt werden.
Die Bereiche der Verhandlungen auf Schulebene betreffen:
- Kriterien für die Verwendung des Personals in Bezug auf das Schulprogramm,
- die Kriterien für die Zuweisung des Lehrpersonals an die Außen- bzw. Schulstellen,
- die Kriterien der Arbeitsorganisation und der Aufteilung des Stundenplans des Lehrpersonals in Bezug auf die Verteilung der didaktischen Tätigkeiten,
- die Kriterien zur Verwendung des Lehrpersonals für didaktische Tätigkeiten, die im Stundenkontingent zu leisten sind, das sich aus der Differenz zwischen Lehrstuhlverpflichtung und wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung ergibt, sowie die Kriterien zur Verwendung des Lehrpersonals für den Dienst bei außerschulischen und unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen,
- die allgemeinen Kriterien für die Aufteilung des der Schule zur Verfügung stehenden Überstundenkontingentes sowie die Kriterien für die Bestimmung des Lehrpersonals, das für zusätzliche Tätigkeiten verwendet wird,
- die Kriterien für die Verteilung des mehrwöchigen Stundenplanes im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des ET. der LKV vom 23. April 2003,
- die Kriterien und Modalitäten der Anwendung der Gewerkschaftsrechte gemäß Artikel 6 und 12,
- die Anwendung der Bestimmungen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz,
- die Kriterien für die Gewährung der Leistungsprämien.
Die Bereiche der Vorinformation betreffen:
- die Vorschläge zur Bildung der Klassen und Festlegung des Stellenplans der Schule,
- die Kriterien für die Beanspruchung der Freistellungen aus Fortbildungsgründen,
- die Verplanung der Geldmittel für Zusatztätigkeiten, einschließlich jener, welche nicht durch Vertrag zur Verfügung gestellt werden,
- die Kriterien für die Festlegung und Modalitäten der Verwendung des Personals in Projekten aufgrund von spezifischen, gesetzlichen Bestimmungen oder von Konventionen, Vereinbarungen oder Verträgen, die von den einzelnen Schulen oder den Schulämtern mit anderen Einrichtungen und Institutionen abgeschlossen wurden;
- Kriterien der Bestimmung und der Verwendung des Personals in Schulprojekte;
- alle Verhandlungsmaterien.
Die Bereiche der nachträglichen Information betreffen:
- die Namen und die entsprechende Vergütung des Lehrpersonals, das für Tätigkeiten und Projekte verwendet wird, die gemäß der geltenden Bestimmungen bezahlt werden,
- die Namen und die entsprechenden Vergütungen des Personals, das die Leistungsprämien erhält,
- die Überprüfung der Anwendung der integrierenden Kollektiv-verhandlungen der Schule über die Verwendung der Ressourcen.
Die auf Schulebene unterzeichneten Verträge werden stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls sie nicht einer der Vertragspartner innerhalb 31. Mai kündigt. Die Vertragsbestimmungen bleiben jedenfalls solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden Vertrag ersetzt werden.


