Elternurlaube
Nachfolgend haben wir einfach und knapp die Urlaube und Abwesenheiten um und nach der Geburt eines Kindes gelistet. Dies dient einer ersten Orientierung. Allerdings empfehlen wir dir, in einem persönlichen Gespräch an deine Situation angepasste Lösungsmöglichkeiten zu erörtern. Also melde dich rechtzeitig zu einem Beratungsgespräch bei uns.| Mutterschaft obligatorischer Urlaub |

Anspruchsberechtigt:
die Mutter (der Vater nur im Falle vom Tod, schwerer Krankheit der Mutter,…)
Dauer: 5 Monate
Möglichkeit der Inanspruchnahme:
2 Monate vor dem berechneten Geburtstermin, 3 Monate danach, bzw. mit ärztlichem Zeugnis 1 Monat vor dem berechneten Geburtstermin, 4 Monate danach
Besoldung: 100% des Monatsgehaltes
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und ebenso innerhalb von 60 Tagen danach werden 90% ausbezahlt
die Mutter (der Vater nur im Falle vom Tod, schwerer Krankheit der Mutter,…)
Dauer: 5 Monate
Möglichkeit der Inanspruchnahme:
2 Monate vor dem berechneten Geburtstermin, 3 Monate danach, bzw. mit ärztlichem Zeugnis 1 Monat vor dem berechneten Geburtstermin, 4 Monate danach
Besoldung: 100% des Monatsgehaltes
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und ebenso innerhalb von 60 Tagen danach werden 90% ausbezahlt
Nach der obligatorischen Mutterschaftszeit kann zwischen den folgenden beiden Möglichkeiten gewählt werden:
| Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern (max. 31 Monate) |
Freistellung aus Erziehungsgründen (24 Monate) |
| Elternzeit |
beide Elternteile (steht bei befristeten Aufträgen innerhalb der Dauer der Aufträge zu)
Dauer:
3 Monate für die Mutter
3 Monate für den Vater
5 Monate für Mutter oder Vater
11 Monate für Alleinerziehende
Möglichkeit der Inanspruchnahme:
in 5 Abschnitten (6 Abschnitte, wenn von beiden Eltern beansprucht) innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes; die Mutter beansprucht die Elternzeit ab Ende der Mutterschaft, der Vater ab dem Tag der Geburt des Kindes
Besoldung:
8 Monate zu 30%, 3 Monate zu 20%
Alleinerziehende 11 Monate zu 30%
Bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten 11 Monate zu 30%
Vorankündigung-Gesucheinreichung:
15 Tage vorher
30 Tage bei Beanspruchung der gesamten 8 Monate in einem Abschnitt
Die Elternzeit wird durch Krankheit von mehr als 8 Tagen (ärztliches Zeugnis) und durch eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbleibende Zeitraum kann später beansprucht werden
Die Elternzeiten zählen für das Dienstalter (auch Ranglistenpunkte) und die Pension, jedoch nicht für die Ferien und das 13.te Monatsgehalt
| Freistellung aus Erziehungsgründen |
Mutter oder Vater (Wechsel der Inanspruchnahme zu Beginn Schuljahres möglich)
Dauer:
ein einziger Abschnitt von 24 Monaten
Bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten weitere 12 Monate
Möglichkeit der Inanspruchnahme:
für die Mutter sofort nach der Mutterschaft,
für den Vater sofort nach der Geburt
Besoldung:
30% für den gesamten Zeitraum
Vorankündigung – Gesucheinreichung:
30 Tage vorher
Dieser Wartestand wird für eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbliebene Zeitraum muss sofort danach beansprucht werden.
Zählt für die Pension; für die Karriere zählt die Freistellung für ein Kind zur Gänze, für jedes weitere Kind dann jeweils 8 Monate
| Wartestand für Personal mit Kindern |
beide Elternteile
Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag,
Lehrpersonen mit befristeten Aufträgen bei 3 effektiven Dienstjahren und mit Lehrbefähigung/Eignung und mit einem Arbeitsauftrag von mindestens 7 Monaten
Dauer:
maximal zwei Jahre, aber insgesamt mit Elternzeit nicht mehr als 31 Monate
Bei Mehrlingsgeburt für jedes weitere Kind nach dem ersten weitere 12 Monate
Möglichkeit der Inanspruchnahme:
kann in nicht mehr als 2 Abschnitten beansprucht werden, ein Abschnitt muss mindestens 12 Monate betragen
Besoldung: keine
Vorankündigung-Gesucheinreichung:
30 Tage vorher
Dieser Wartestand zählt nur für die Pension – nicht für Karriereentwicklung, nicht für Abfertigung, nicht für die Ferien
Lehrpersonen mit unbefristetem Auftrag können den Wartestand als Teilzeitwartestand beanspruchen – Arbeitsumfang mindestens 50% - Pensionsbeiträge 100%
Muss innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden
Dieser Wartestand wird für eine neue Mutterschaftszeit unterbrochen – der verbliebene Zeitraum kann als eigener Zeitabschnitt später beansprucht werden
Dienstantritt nach dem 30. April
Um die didaktische Kontinuität zu gewährleisten muss das Lehrpersonal ab 150 Tage ununterbrochener Abwesenheit vom Dienst im Schuljahr und Dienstaufnahme nach dem 30. April nicht in die eigenen Klassen, es ist zur Verfügung (Supplenzen, Abwicklung didaktischer und erzieherischer Tätigkeiten, andere Tätigkeiten)
Bei Prüfungsklassen genügen 90 Tage kontinuierliche Abwesenheit
Um die didaktische Kontinuität zu gewährleisten muss das Lehrpersonal ab 150 Tage ununterbrochener Abwesenheit vom Dienst im Schuljahr und Dienstaufnahme nach dem 30. April nicht in die eigenen Klassen, es ist zur Verfügung (Supplenzen, Abwicklung didaktischer und erzieherischer Tätigkeiten, andere Tätigkeiten)
Bei Prüfungsklassen genügen 90 Tage kontinuierliche Abwesenheit
Tägliche Ruhepausen
Anspruchsberechtigt: Mutter oder Vater (auch mit befristeten Arbeitsaufträgen)
Dauer: 1 Stunde pro Tag bei bis 6 Stunden Arbeitszeit, 2 Stunden pro Tag bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit
Möglichkeit der Inanspruchnahme: innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes
Besoldung: 100%
In jeder Hinsicht anerkannt
Anspruchsberechtigt: Mutter oder Vater (auch mit befristeten Arbeitsaufträgen)
Dauer: 1 Stunde pro Tag bei bis 6 Stunden Arbeitszeit, 2 Stunden pro Tag bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit
Möglichkeit der Inanspruchnahme: innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes
Besoldung: 100%
In jeder Hinsicht anerkannt
Krankheit des Kindes
Anspruchsberechtigt: Mutter oder Vater (auch mit befristeten Arbeitsaufträgen)
Dauer: 60 Arbeitstage (fünf Tage können auch in Stunden umgerechnet beansprucht werden)
Möglichkeit der Inanspruchnahme: innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes
Besoldung: 100%
Anspruchsberechtigt: Mutter oder Vater (auch mit befristeten Arbeitsaufträgen)
Dauer: 60 Arbeitstage (fünf Tage können auch in Stunden umgerechnet beansprucht werden)
Möglichkeit der Inanspruchnahme: innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes
Besoldung: 100%
| N.B. | Für Anvertrauung, Adoption, für Kinder mit Behinderung finden zusätzliche und andere Regelungen Anwendung. Einige der angeführten Regelungen finden nur für das Lehrpersonal in der Provinz Bozen Anwendung. Außerhalb der Provinz und im privaten Bereich finden grundsätzlich die staatlichen Regelungen Anwendung. |
Gesetzliche Grundlagen und Regelungen den Elternurlaub betreffend:
Einheitstext des LKV 04-2003, Anlage 4, Abschnitt 2
Landeskollektivvertrag zum ökonomischen Biennium 2003-2004
Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag
Gesetzesvertretendes Dekret vom 26. März 2001, Nr. 151
Gesetzesvertretendes Dekret vom 23. April 2003, Nr. 115 ("Vereinheitlichter Text der Gesetzesbestimmungen betreffend den Schutz und die Unterstützung der Mutterschaft und der Vaterschaft, gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 53 vom 8. März 2000" veröffentlicht im Gesetzblatt vom 26. April 2001, Nr. 96).
Einheitstext des LKV 04-2003, Anlage 4, Abschnitt 2
Landeskollektivvertrag zum ökonomischen Biennium 2003-2004
Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag
Gesetzesvertretendes Dekret vom 26. März 2001, Nr. 151
Gesetzesvertretendes Dekret vom 23. April 2003, Nr. 115 ("Vereinheitlichter Text der Gesetzesbestimmungen betreffend den Schutz und die Unterstützung der Mutterschaft und der Vaterschaft, gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 53 vom 8. März 2000" veröffentlicht im Gesetzblatt vom 26. April 2001, Nr. 96).


